Rz. 10

Sachbezüge sind Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Sie sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bis 1990 galt im Einkommensteuerrecht nach § 8 Abs. 2 EStG a.F. die gleiche Bewertung. Es kam also auf die Endpreise am Abgabeort an. Seit 1996 sind die um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort maßgebend.

 

Rz. 11

Der BFH[9] hat zu § 8 Abs. 2 EStG a.F. entschieden, der Mittelpreis sei ein objektiver Wert, der losgelöst von den Wertvorstellungen der Beteiligten zu ermitteln sein. Es komme auf den Betrag an, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Beschaffenheit (Art und Güte) im freien Verkehr hätte aufwenden müssen. Im Grunde ist also nie wirklich gemittelt, sondern immer ein üblicher Endpreis genommen worden, bei unterschiedlichen Preisen der niedrigste.[10]

 

Rz. 12

Bei unentgeltlicher oder verbilligter[11] Überlassung einer Wohnung kommt es auf die ortsübliche Miete an, in der Regel auf die Kaltmiete. Davon abzuziehen sind Bewirtschaftungskosten, die der Berechtigte trägt. Hier kann sich aber die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG auswirken.

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