Rz. 8

Das BewG ist durch Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung anderer steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[21] geändert worden. Hierbei handelt es sich Vorschriften, die die Grundbesitzbewertung betreffen. Grundsätzlich sind die Änderungen einen Tag nach Verkündung des BeitrRLUmsG (ab 14.12.2012) anzuwenden (Abs. 3). Die besonderen Anwendungsvorschrift in § 205 Abs. 4 BewG regelt davon abweichend aus Praktikabilitätsgründen für Anlage 1 (zu § 51 BewG) und Anlage 19 (zu § 169 BewG) jeweils Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten und für die Anlage 24 (Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010) einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010) die Anwendung ab 1.1.2012.

[21] BGBl I 2011, 2592.

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