Rz. 15

Die Regelung steht im Kontext zu § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG und § 155 S. 2 BewG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Zurechnung des Wertes gegenüber der Erbengemeinschaft mangels Teilrechtsfähigkeit ausgeschlossen ist. Sie wurden durch das ErbStRG vom 24.12.2008[37] kodifiziert, das am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Indem die Erbengemeinschaft zur gesetzlichen Vertreterin bestellt wird, soll verhindert werden, dass die Miterben namentlich im Feststellungsbescheid erwähnt werden müssen und jedem Miterben eine gesonderte Rechtsbehelfsbefugnis eingeräumt wird. Insoweit so eine Bekanntgabe nur gegenüber dem in der Erbengemeinschaft "geschäftsführenden" Miterben bzw. dem für diese Handelnden erreicht wird, wird die Zahl der zu versendenden Feststellungsbescheide begrenzt, wodurch ggf. das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens mit vielen Miterben vermindert wird. § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, auf den § 155 S. 2 BewG verweist, weist in Fällen der Bekanntgabe nach § 183 AO die Rechtsbehelfsbefugnis nur dem zur Vertretung berufenen Geschäftsführer zu. Ob der Fall des § 154 Abs. 3 BewG zu dieser Rechtsfolge führt, darf jedoch mit Blick auf die eindeutige Formulierung des § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO, der eine Rechtsbehelfsbefugnis für alle Mitberechtigten vorsieht, bezweifelt werden. So bleibt allein die Feststellung, dass die Dauer der Weiterleitung eines nach Maßgabe der § 154 Abs. 3 BewG, § 183 AO nur einem der Miterben bekannt gegebenen Feststellungsbescheides an die übrigen Miterben zulasten der Rechtsbehelfsfrist geht, wenn eine Bevollmächtigung des "geschäftsführenden" Miterben erfolgt ist. In dem ein oder anderen Fall mag dies der Zulässigkeit eines Einspruches von Seiten der Verwaltung entgegengehalten werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Miterben im Feststellungsbescheid als Inhaltsadressaten enthalten sind, da anderenfalls der Feststellungsbescheid gegen den Nichtgenannten wirkungslos bleibt.

Um eindeutig kenntlich zu machen, gegen wen der Feststellungsbescheid gerichtet ist, ist jedoch – anders als vom Gesetzgeber vorgesehen – die Bezeichnung aller Miterben im Bescheid oder, falls dies technisch nicht möglich ist, in einer Anlage zum Bescheid zu bezeichnen.[38] Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 ergibt sich die Beteiligtenstellung aller Miterben unmittelbar aus dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG, da die Miterben die Steuer schulden. Für frühere Bewertungsstichtage folgt dies aus der Rechtsprechung des BFH, wonach den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Gegenstand der Wertfeststellung i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind.[39] Lassen sich die Inhaltsadressaten nicht sicher identifizieren, hat dies die Nichtigkeit des Bescheides zur Folge.[40] Damit kann aus § 154 Abs. 3 BewG gerade nicht hergeleitet werden, dass eine Bezeichnung der Miterben entbehrlich wäre,[41] was insbesondere in Fällen, in denen noch nicht alle Miterben ermittelt wurden oder sich im Nachhinein der Kreis der Miterben ändert, zu Schwierigkeiten führen könnte. Im Ergebnis enthält § 154 Abs. 3 BewG keine Regelung zur Beteiligtenstellung der Erbengemeinschaft, sondern zielt lediglich auf die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides ab.[42] Damit aber dient die Bezeichnung der Erbengemeinschaft nur der Identifizierung der Beteiligten als Miterben, während die Bekanntgabe sich dann aber nach § 183 AO zu richten hat. Wollte man der Erbengemeinschaft die steuerrechtliche Rechtsfähigkeit zuerkennen, wäre nicht viel gewonnen, da die steuerlichen Pflichten, die die Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben wahrzunehmen hat, wiederum durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erfüllen sind und sich das Finanzamt an einen der Miterben wenden muss (§ 34 Abs. 2 S. 2 AO). Der in Anspruch genommene Miterbe erfüllt die Pflicht für sich und zugleich auch für die übrigen Miterben (§ 153 Abs. 4 S. 2 BewG). Mit der entsprechenden Anwendung des § 183 AO macht der Gesetzgeber deutlich, dass Inhaltsadressat der Bekanntgabe nicht die Erbengemeinschaft, sondern deren Mitglieder sind. Der Gedanke der Vertretung durch die Erbengemeinschaft bleibt für den Bereich der Bekanntgabe im Rahmen des § 183 Abs. 1 S. 2 AO relevant.

 

Rz. 16

Die Chance, durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[43] auch die Beteiligung der Erbengemeinschaft am Feststellungsverfahren besser auf die allgemeinen Regelungen in §§ 179 ff. AO abzustimmen, hat der Gesetzgeber nicht ergriffen und hat auch die Neufassung der Erbschaftsteuerrichtlinien nicht genutzt, um eine eindeutige Regelung für den nicht allzu selten auftretenden Fall zu treffen, in dem die Erbengemeinschaft am Feststellungsverfahren zu beteiligen ist.[44] Nachdem nun der BFH[45] klargestellt hat, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wenn schon nicht aus dem Bescheid selber, so doch wenigstens aus einer Anlage zum Bescheid hervorgehen müssen, hat die Verwaltung nunmehr in Abkehr zu den anders lautenden V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge