Rz. 9

Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Der Letzterwerber kann also keine höhere Ermäßigung erlangen, als der Ersterwerber seinerzeit bei Anwendung der Ermäßigungsprozentsätze als Steuer zu zahlen gehabt (fiktiv) hätte.[24] Zu der Steuer i.S.d. Abs. 3 zählt auch eine nach dem StraBEG erhobene Steuer (für hinterzogene Erbschaftsteuern).[25] Die Steuer für den Gesamterwerb ist in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. Ist der Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 3 ErbStG zu begrenzen, ist für diese Verhältnisrechnung der Vorerwerb nach den damaligen Werten zugrunde zu legen. Angenommen der Ersterwerber hatte 5.000 EUR zu zahlen, müsste er bei einem Erwerb zwischen 4 und 5 Jahren 30 % davon zahlen, also 1.500 EUR. Maximal kann die Ermäßigung also 1.500 EUR betragen. Beträgt z.B. die Steuer des Letzterwerbers für dasselbe Vermögen, z.B. wegen neuer höherer Bewertung, 15.000 EUR, ergäbe sich rechnerisch ein Ermäßigungsbetrag von 30 % von 15.000 EUR, gleichwohl darf der Ermäßigungsbetrag 1. 500 EUR nicht überschreiten. Fällt das begünstigte Vermögen an mehrere Erwerber, darf die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nicht höher sein als der sich nach Abs. 3 ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen. Beträgt z.B. die Steuer bei zwei Erwerbern jeweils 45.000 EUR und fand der zweite Erwerb innerhalb des Jahres der Entstehung der Steuer für den ersten Erwerb statt, beträgt der Ermäßigungsbetrag jeweils 50 % von 45.000 EUR = 22.500 EUR. Nach Abs. 3 ist der Höchstbetrag hier auf 50 % der Steuer für den Ersterwerb begrenzt. Liegt der Höchstbetrag (hier 50 % der Steuer für den Ersterwerb unter 45.000 EUR (Summe der Ermäßigungsbeträge aller Erwerber), z.B. bei 35.000 EUR, wird nach Verwaltungsauffassung[26] bei jedem Erwerber nur ½ von 35.000 EUR = 17.500 EUR Ermäßigungsbetrag gewährt.

Ist ein Sohn Alleinerbe seines Vaters geworden, hat der Vater von seiner vorverstorbenen Ehefrau ein – mit seinem Tod erloschenes – Nießbrauchsrecht geerbt und diesbezüglich die Versteuerung gem. § 23 ErbStG gewählt, stellt sich die Frage, welcher Steuerbetrag maßgebend ist. Dazu entschied das FG Münster:[27] Die Berechnung des gem. § 27 Abs. 3 ErbStG zu begrenzenden Ermäßigungsbetrags ist aus den Werten aus der Steuerfestsetzung für den Erblasser nach seiner vorverstorbenen Ehefrau zugrunde zu legen. Maßgeblich ist die Erbschaftsteuerfestsetzung, in der die Wahl des Erblassers für die Jahresversteuerung bezüglich des von seiner Ehefrau ererbten Nießbrauchsrechts umgesetzt ist. Auch bei der Wahl der Jahresversteuerung gem. § 23 ErbStG bleibt der Kapitalwert des Nutzungsrechts Besteuerungsgrundlage.

[24] H E 27 ErbStH 2019.
[25] FG Düsseldorf v. 13.5.2009 – 4 K 155/08, EFG 2009, 1310; zustimmend Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27 Rn 19.
[26] FinMin Saarland v. 20.5.2003, DStR 2003, 1301 mit konkretem Berechnungsbeispiel (zum bis 2008 geltenden Recht).
[27] FG Münster v. 9.6.2016 – 3 K 3171/14 Erb, EFG 2016, 1530. In dem Urt. ging es noch um das Vorliegen einer sog. Poolvereinbarung; insoweit erfolgte nach einem Revisionsverfahren eine Klageabweisung (FG Münster v. 12.3.2020 – 3 K 1697/19 Erb, juris).

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