Rz. 9

Die allgemeinen Bewertungsvorschriften bestimmen den Gegenstand der Bewertung (§ 2 BewG), die Verteilung des Werts, wenn an dem Gegenstand mehrere beteiligt sind (§ 3 BewG), die Auswirkungen von Bedingungen und Befristungen auf die Bewertung (§§ 48 BewG), und den Wert, auf den die Bewertung zielt. Nach der Gesetzeslage sind das im Wesentlichen zwei Werte:

der gemeine Wert des § 9 BewG als der unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Preis für ein Wirtschaftsgut, und
der Teilwert des § 10 BewG als der Teil des Werts eines Unternehmens, der auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut entfällt, das zu diesem Unternehmen gehört.
 

Rz. 10

Daran schließen sich Bewertungsvorschriften an, die anordnen, wie der gemeine Wert bestimmter Wirtschaftsgüter zu ermitteln ist. Es handelt sich um typisierende Bewertungsverfahren, die auf die Besonderheiten des Einzelfalls nur begrenzt Rücksicht nehmen. Deshalb erlaubt das BewG in bestimmten Fällen, den "wahren" Wert nachzuweisen (vgl. §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 4, 198 S. 1 BewG).

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