Rz. 12

Generell richtet sich die Stellung als Kind/Adoptivkind nach dem Zivilrecht (§§ 1591 ff. BGB). Bei Minderjährigen bewirkt die Annahme als Kind, dass das Adoptivkind gem. § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines Kindes des oder der Annehmenden erlangt. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Volljährigenadoption – die ggf. auch wegen erbschaftsteuerlicher Vorteile vorgenommen wird – werden dagegen gem. § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt. Sofern nach geltendem Adoptionsrecht das Verwandtschaftsverhältnis insbesondere zu den leiblichen Eltern erlischt, wird dies im Erbschaftsteuerrecht nicht nachvollzogen. D.h. ist Erwerber ein Adoptivkind, das zu dem Erblasser/Schenker in einem leiblichen Kindschaftsverhältnis steht, gehört es zur Steuerklasse I, obwohl nach Zivilrecht das Kindschaftsverhältnis als erloschen gilt.[26] § 15 Abs. 1 und Abs. 1a ErbStG haben zur Folge, dass bei der Adoption Minderjähriger die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 sowohl bei Erwerben im bisherigen Verwandtschaftskreis als auch bei Erwerben in dem durch die Annahme als Kind neu begründeten Verwandtschaftskreis Anwendung finden, also eine Doppelbegünstigung eintritt. Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1764 Abs. 2 BGB). Ist die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen, gelten die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 nicht.[27]

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