Rz. 21

Die Rechte aus auf den Namen des berechtigten Erblassers lautende Aktien (vgl. §§ 10, 23 Abs. 2 Nr. 5 AktG) und Schuldverschreibungen können erst nach Umschreibung auf den oder die Erben durch diese ausgeübt werden. Wird die Umschreibung durch den oder die Erben beantragt, ist derjenige, der die Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben hat, vor Umschreibung auf den oder die Erben zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss die in § 2 ErbStDV genannten Angaben enthalten (z.B. Stückzahl und Nennbetrag, letzte Anschrift des Erblassers und Todestag). Der für Fälle des § 33 Abs. 1 ErbStG geltende Bagatellbetrag (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV) gilt nunmehr auch für die nach § 33 Abs. 2 ErbStG verpflichteten Personen, da § 2 S. 2 ErbStDV die Anzeigepflicht des Wertpapieremittenten auf Wertpapiere mit einem Wert von mehr als 5.000 EUR beschränkt. Mit der Erhöhung der persönlichen Freibeträge ab 2009 erschien die Einführung einer Bagatellgrenze für Wertpapieremittenten angezeigt, um den mit der Erfüllung erbschaftsteuerlicher Anzeigepflichten verbundenen Aufwand der Bank zu reduzieren.[41] Die Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen nach § 30 ErbStG bleibt hiervon allerdings unberührt. Die Anzeige ist an das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt zu richten.

[41] Halaczinsky, ZErb 2011, 32.

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