Rz. 5

Über die Anrechnung ist bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Erwerber grds. von Amts wegen zu entscheiden, der nach dem Stiftungsgeschäft der Satzung oder anderen besonderen Bestimmungen das Stiftungs-/Vereinsvermögen erwirbt. Entsprechend kann die Anrechnung nur durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid angegriffen werden.

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