Rz. 58

§ 2 Abs. 3 ErbStG zielt darauf ab, das deutsche Erbschaftsteuerrecht an die Vorgaben des EuGH in der Entscheidung Mattner anzupassen.[140] Vor diesem Hintergrund setzt die in § 2 Abs. 3 ErbStG geregelte Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren, voraus, dass der an einem steuerpflichtigen Zuwendungsvorgang beteiligte Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zu Zeit der Ausführung der Schenkung bzw. der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Der Tatbestand ist also ähnlich ausgestaltet wie der des § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG, allerdings mit dem Unterschied, dass die dort maßgebliche Inländer-Eigenschaft deutlich weiter gefasst ist. Für die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 ErbStG kommt es hingegen allein auf den jeweiligen Wohnsitz, nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt oder gar einen ehemaligen Wohnsitz, eines der Beteiligten an (wegen des Wohnsitz-Begriffs vgl. Rdn 6 f.).

 

Rz. 59

Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts wird – wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG – zwischen verschiedenen Varianten unterschieden: Im Falle der Anknüpfung an die Person des Erblassers kommt es entscheidend auf dessen Todeszeitpunkt an, bei einer Anknüpfung an die Person des Schenkers auf den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Wird hingegen auf den jeweiligen Erwerber abgestellt, so ist der Wohnsitz zur Zeit der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG entscheidend.

 

Rz. 60

Prinzipiell genügt es, dass einer der vorgenannten Beteiligten (Erblasser, Schenker oder Erwerber) zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz innerhalb der EU bzw. des EWR hat. Die Ansässigkeit der übrigen Beteiligten spielt dann keine Rolle. Hat der EU-/EWR-Ansässige noch weitere Wohnsitze (außerhalb des EU-/EWR-Raums), dürfte dies wohl unschädlich sein. Im Hinblick auf die traditionell eher geringen tatsächlichen Anforderungen an die Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Rdn 6 m.w.N.) ist nicht anzunehmen, dass die nicht vollständig präzise Formulierung des Gesetzes[141] nach der Vorstellung des Gesetzgebers einschränkend auszulegen wäre.

[140] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 17/6263, S. 64.
[141] Gefordert wird, dass der Beteiligte "seinen" Wohnsitz im EU- bzw. EWR-Raum hat. Diese Formulierung ist offen. Eindeutig wäre die Formulierung nach lediglich einem "Wohnsitz" oder – andererseits – dem "Hauptwohnsitz".

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