Rz. 218

§ 7 Abs. 3 ErbStG stellt lediglich klar, dass bei allen Schenkungen eine nicht in Geld bezifferbare Gegenleistung bei der Bestimmung der Bereicherung nicht berücksichtigt werden kann. Als nicht bezifferbare Gegenleistungen kommen z.B. die Zustimmung zur Ehescheidung oder zur Eheschließung, die Herstellung von Geschäftskontakten, das Ergreifen eines bestimmten Berufes, der Beitritt zu einem bestimmten Verein oder das gesteigerte Ansehen durch die öffentliche Würdigung des Mäzens in Betracht.[427] Der Geldeswert einer Gegenleistung bestimmt sich dabei stets nach den Ansichten der Gesellschaft im Zuwendungszeitpunkt.[428]

 

Rz. 219

Nach dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Unbeachtlichkeit nur auf die Berechnung der Höhe der Bereicherung. Ist dagegen zu beurteilen, ob es sich um eine freigebige unentgeltliche Zuwendung handelt, können diese Motive berücksichtigt werden.[429] Zwar wird es sich oftmals um unbeachtliche Motive handeln. Geht aber der Zuwendende davon aus, dass es sich um eine geldwerte Gegenleistung handelt, kann dies im Einzelfall den Tatbestand einer Schenkung ausschließen. Dies muss jedoch der Zuwendende darlegen und beweisen, was ihm nur in den seltensten Fällen gelingen dürfte.

[427] Vgl. BFH v. 31.10.1984 – II R 200/81, BStBl II 1985, 59 zur Scheidungsbereitschaft; FG Nürnberg v. 28.5.2003 – IV 422/2001, DStRE 2003, 1463, bestätigt durch BFH v. 17.10.2007 – II R 53/05, BStBl II 2008, 256 zum Unterhaltsverzicht.
[428] Siehe auch Viskorf/Schuck, § 7 ErbStG Rn 164 unter Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeit eines Kfz oder vergeblichen Urlaub.
[429] Z.B. BFH v. 28.11.1967 – II 72/63, BStBl II 1968, 239; BFH v. 23.6.1971 – II R 59/67, BStBl II 1972, 43; a.A. Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 Rn 356 f.: Geltung für alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung.

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