Rz. 9

Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor starr und zwingend vorgegeben.

 

Rz. 10

Dies (insb. die Vorgabe, den für Deutschland maßgeblichen Basiszinssatz zu verwenden) gilt nicht nur im Rahmen der Bewertung inländischer Unternehmungen. Auch für ausländisches Betriebsvermögen oder Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften kann das vereinfachte Ertragswertverfahren und somit auch § 203 BewG Anwendung finden.[17] Soweit dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist § 203 BewG ohne Modifikationen anzuwenden.

 

Rz. 11

Bei anderen Bewertungsverfahren, also außerhalb der §§ 199 ff. BewG, gelten die Vorgaben des § 203 BewG ausdrücklich nicht.[18] Sowohl im Rahmen einer Ertragsbewertung nach IDW S 1 als auch bei Anwendung anderer anerkannter, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblicher Methoden spielt der sich aus § 203 BewG ergebende Kapitalisierungsfaktor keine Rolle. Hier sind Abzinsungszinssatz bzw. Kapitalisierungsfaktor jeweils individuell zu bestimmen.

[17] R B 199.2 S. 4 ErbStR 2019.
[18] R B 203 ErbStR 2019.

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