Rz. 14

Ist ein nicht an der Börse gehandelter Anteil an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung, so ist die Kapitalgesellschaft selber erklärungspflichtig (§ 153 Abs. 3 BewG), ohne dass der Erwerber zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden darf. Ihre Beteiligtenstellung ergibt sich dann aus § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG und der Bedarf für eine Bekanntgabe ist nicht allein, aber auch in der Nutzung des Wertes in Fällen des § 151 Abs. 3 BewG anzuerkennen. Offenbar sah der Gesetzgeber es allerdings als nicht eindeutig an, dass die Kapitalgesellschaft in diesen Fällen betroffen i.S.d. § 122 Abs. 1 AO ist, und hat dies daher eindeutig geregelt. Da mit dem/den Steuerschuldner/n in der Regel noch mindestens ein weiterer Beteiligter vorhanden sein dürfte, liegt stets ein Fall des § 154 Abs. 1 S. 2 BewG vor. Ist die Beteiligung gering, liegt es nahe, anstelle eines Feststellungsverfahrens einen Wert zu schätzen bzw. sich unter Verzicht auf eine aufwendige Unternehmensbewertung auf einen Wert zu verständigen. Inwieweit der Erwerber in die Wertfindung einzubinden ist, hängt davon ab, ob der Wert auf der Ebene der Steuerfestsetzung angesetzt wird, weil auf die Einleitung eines Feststellungsverfahrens verzichtet wurde, oder ob der Wert in Erfüllung der Erklärungspflicht nach vorheriger Aufforderung der Kapitalgesellschaft im Wege der Verständigung angesetzt wird. Im letzten Fall wird der Erwerber erst nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides seine Rechte im Einspruchsverfahren geltend machen können. Es erscheint daher sinnvoll, dem Erwerber vor Erlass des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Absatz 2 enthält die klarstellende Regelung, dass der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben ist. In erster Linie ist der Bescheid dem Erwerber und neuen Anteilseigner bekannt zu geben, dem der Anteil an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BewG).[32] Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich der Gegenstand der Feststellung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft befindet (z.B. Feststellung des Wertes eines Betriebsgrundstückes). Ist die Kapitalgesellschaft liquidiert und gelöscht worden, so bleibt die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der Gesellschaft möglich. Allerdings ist in einem solchen Fall ein Nachtragsliquidator zu bestellen,[33] der den Bescheid nach § 34 Abs. 3 AO entgegenzunehmen hat.[34] In den meisten Fällen wird jedoch der Aufwand in keinem Verhältnis zum Erfolg stehen, da die Gesellschaft regelmäßig am Erwerbsfall nicht beteiligt ist und damit den Wert nicht zu versteuern hat. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabeadressat.[35]

 

Beispiel

D vererbt E einen Anteil an der F-GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehört eine Beteiligung an der KG 3. Die KG 3 hält Anteile an der KG 4.[36]

1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH

E ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E (§§ 154 Abs. 1 Nr. 3, 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 S. 1 AO) und der F-GmbH (§ 154 Abs. 2 BewG) bekannt zu geben.

2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3

E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E, der F-GmbH und ggf. der KG 3 bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 S. 1 AO).

3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4

E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des KG 3 an der KG 4 (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 3 und ggf. der KG 4 bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO und § 122 Abs. 1 S. 1 AO).

[33] AEAO zu § 122, Tz. 2.8.3.
[34] BFH v. 6.5.1977, BStBl II 1977, 783.
[35] AEAO zu § 122...

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