Rz. 11

Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 12

Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig/nicht betriebsnotwendig; Produktivvermögen/Verwaltungsvermögen) anzuwenden. Allerdings sieht § 200 BewG verschiedene Ertragskorrekturen vor, durch die u.a. rechtsformspezifische Besonderheiten, die sich auf die Zusammensetzung des Jahresertrages ausgewirkt haben, im Vorfeld der Kapitalisierung neutralisiert werden.

 

Rz. 13

Schematisch dargestellt, ergibt sich folgendes Bild:

 
  Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens
  (Jahresertrag nach §§ 201202 BewG x Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG)
+ Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, § 200 Abs. 2 BewG
+ Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften, § 200 Abs. 3 BewG
+ Wert des "jungen Betriebsvermögens", § 200 Abs. 4 BewG
= Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Auch im Rahmen der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens gilt im Übrigen der Substanzwert als Mindestwert (§ 1 Abs. 2 S. 3 BewG).[43]

[43] R B 11.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.

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