Rz. 3

§ 16 BewG gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 S. 2 BewG), wohl aber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[1] Er ist eine bewertungsrechtliche Sondervorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer Nutzung, er gilt nicht für die Ermittlung ihres Verkehrswerts.[2] Das ist von Bedeutung beim Nachweis eines geringeren Verkehrswerts nach § 198 BewG.[3] § 16 BewG hat den Zweck, den Jahreswert der Nutzungen zu begrenzen und darüber auch den Kapitalwert der Nutzungen. Der Kapitalwert soll nicht höher sein als der Steuerwert des Wirtschaftsguts, das genutzt wird. Die Begrenzung gilt nicht nur für das Recht auf Nutzungen, sondern auch für die damit korrespondierende Verpflichtung.[4]

 

Rz. 4

Die Nutzungen werden auf der Grundlage eines maximalen Jahreswerts kapitalisiert, der auf einer Verzinsung des Steuerwerts zu rd. 5,38 % beruht.[5] Das hat eine realitätsfremde Bewertung zur Folge, außerdem widerspricht sich der Gesetzgeber selbst, wie die unterschiedlichen Liegenschaftszinssätze des § 188 Abs. 2 BewG zeigen.

 

Rz. 5

Sind die Nutzungen auf einen Teil der Gesamtnutzungen beschränkt, so bei einem Quotennießbrauch, ermäßigt sich der Höchstbetrag entsprechend. Beziehen sie sich auf einen abgegrenzten Teil des Wirtschaftsguts, muss der Steuerwert verhältnismäßig aufgeteilt werden.[6]

[3] Dazu BFH v. 9.4.2014 – II R 48/12, BStBl II 2014, 554. Vgl. im Übrigen die Kommentierung des § 198 BewG.
[5] Im Schrifttum wird immer noch ein Zinssatz von 5,5 % genannt, z.B. von Schaffner, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 16 Rn 3. Er beruht auf dem überholten Divisor von 18 (100 : 18 = 5,5; 100 : 18,6 = 5,376).
[6] Schaffner, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 16 Rn 4.

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