Rz. 4

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsgegenstand, soweit er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. § 11 ErbStG legt fest, dass nur die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs in die Bewertung und damit auch in die Prüfung einzubeziehen sind. Gehört z.B. bebauter Grundbesitz zum Nachlass, so ist dieser auch dann als bebautes Grundstück nach §§ 146, 180 BewG zu bewerten, wenn es am Tag nach dem Erbfall vollständig abgerissen wird. Verhältnisse, die vor oder nach dem Stichtag eingetreten sind, spielen grundsätzlich keine Rolle und können daher auch nicht Gegenstand einer Außenprüfung sein. Allerdings ist diese strikte Sicht vor dem Hintergrund, dass nach § 201 Abs. 1 BewG der durchschnittliche Jahresertrag der Vergangenheit herangezogen werden soll, um Rückschlüsse auf die zukünftigen Erträge zu ermöglichen, nicht mehr haltbar. Die Einbeziehung vorhergehender und nachfolgender Ereignisse ist allerdings nur dann statthaft, wenn dies im geltenden Bewertungsrecht ausdrücklich vorgesehen ist. In allen übrigen Fällen bleiben diese unberücksichtigt.[7] Die allgemeinen Prüfungsgrundsätze, nach denen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Feststellungspflicht und die Höhe der gesondert festzustellenden Vermögenswerte maßgebend sind, zugunsten wie zulasten der Feststellungsbeteiligten zu ermitteln sind, sind entsprechend anwendbar (§ 199 AO). Gezielte Ermittlungen für andere Besteuerungszwecke dürfen nicht betrieben werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Prüfung mit einer anderen verbunden wird oder bei Gelegenheit gewonnene Erkenntnisse durch Kontrollmitteilung an die zuständigen Stellen weitergegeben werden. Die steuerlichen Folgen sind dann vom hierfür zuständigen Finanzamt zu ziehen.

 

Rz. 5

Betrifft das Feststellungsverfahren den Anteil an einer Gesellschaft, so sind nur die Verhältnisse des Erwerbers maßgebend. Vergleichbar der Interessenlage des § 194 Abs. 1 S. 3 AO sind die Verhältnisse der Gesellschafter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, im Rahmen der Außenprüfung außer Acht zu lassen, da sie für die steuerliche Festsetzung ohne Bedeutung sind.[8] Betrifft die Außenprüfung eine Gemeinschaft oder eine Gesellschaft, weil Teil des steuerpflichtigen Erwerbs ein Anteil hieran ist, so sind die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft nach § 153 Abs. 2 BewG unmittelbar erklärungspflichtig und damit nach § 154 Abs. 1 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt. Aus diesem Grund können sie auch Inhaltsadressat einer Außenprüfung sein (Auswahlermessen). Handelt es sich um den Anteil an einer Kapitalgesellschaft, so kann aus der alleinigen Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft nach § 153 Abs. 3 BewG ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Außenprüfung nur bei der Kapitalgesellschaft angeordnet werden kann. Regelmäßig werden die für die Besteuerung maßgebenden Umstände nur bei dieser überprüft werden können. Die Einschränkungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gelten in diesem Fall nicht, da es sich für die Gesellschaften um eine eigene Steuerpflicht handelt und diese nicht als Dritte in einem Besteuerungsverfahren für den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Ist der zum Bewertungsstichtag zum Erwerb zugehörige Gesellschaftsanteil durch einen Umwandlungsvorgang nicht mehr existent, so muss wohl je nach Art des Umwandlungsvorgangs unterschieden werden, ob der nachfolgende Rechtsträger wegen § 45 AO in die Duldungspflicht nach § 156 BewG einzutreten hat. Allein im Falle der Verschmelzung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ff. UmwG) sowie Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 175, 176, 178, 180 UmwG) ist eine Rechtsnachfolge zu bejahen.[9] Anzuordnen ist die Prüfung durch das für den Rechtsnachfolger zuständige Finanzamt (§ 152 BewG).

 

Rz. 6

Eine Erweiterung der Außenprüfung in personeller oder sachlicher Hinsicht in Fällen, in denen im Rahmen der Überprüfung des erbschaftsteuerlichen Wertes sonstige Auffälligkeiten zu Tage treten, wird regelmäßig an dem nach § 194 Abs. 2 AO zu beachtenden Zweckmäßigkeitserfordernis scheitern. Die dort geforderte Verflechtung zwischen dem steuerpflichtigen Erwerb nach § 1 ErbStG und den sonstigen steuerlichen Verhältnissen der am Erwerbsvorgang nicht beteiligten Mitgesellschafter wird nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Zulässig nach § 156 BewG sind nur Prüfungshandlungen bezogen auf nach § 151 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Werte. Aufgrund der in § 195 AO, § 156 BewG angelegten Kompetenzverteilung kommen damit aber Prüfungshandlungen, die für die Besteuerungsebene relevante Umstände betreffen (z.B. Steuerpflicht, Steuerentstehungszeitpunkt, Steuerbegünstigung, Steuerberechnung), auf Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 156 BewG nicht in Betracht, da diese erst für die Folgeebene relevant sind.[10] Erforderlich, aber zugleich auch nach § 195 S. 2 AO zulässig, ist eine Beauftragung durch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Damit aber kommt eine Außenprüfung in Bezug auf den W...

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