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Die Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG bewirkt, dass sowohl der Vor- wie auch der Nacherwerb nach dem Steuersatz (Progressionsstufe) des Gesamterwerbs entsprechend den gesetzlichen und persönlichen Verhältnissen des Letzterwerbs besteuert werden.[6] Mit "Erwerb" ist jeder steuerbare Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG gemeint, auch solche, die wegen persönlicher Freibeträge zunächst keine Steuer ausgelöst haben oder die wegen Steuerhinterziehung nicht besteuert worden sind. Mit "persönlichen Verhältnissen" sind gem. R E 14.1 Abs. 3 ErbStR 2019 die Tarifumstände, insbesondere die Steuerklasse, der persönliche Freibetrag und die Steuersätze gemeint und offenbar nicht die in §§ 13a und 13c sowie in § 28a ErbStG enthaltene Wertermittlung. Die infolge der Zusammenrechnung beim Nacherwerb erhobene Steuer setzt sich demnach aus drei Steuerbeträgen zusammen:

Steuer für den Nacherwerb als Einzelerwerb;
rechnerischer Zuschlag auf die Steuer für den Nacherwerb, der erhoben wird, um die Steuer für den Nacherwerb auf das Steuerniveau für eine einmalige Zuwendung in Höhe des Gesamtbetrages von Vor- und Nacherwerb anzuheben;
nachträglicher rechnerischer Zuschlag auf die Steuer für den Vorerwerb, um auch die Steuer für den Vorerwerb auf das Steuerniveau für den Gesamtbetrag anzuheben.
[6] Zur Bearbeitung/Sicherstellung der Zusammenrechnung siehe auch Tz. 1.2.2 ErbStVA (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 21.6.2012, BStBl I 2012, 712), geändert durch gleich lautende Erlasse v. 7.12.2017, BStBl I 2018, 53.

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