Rz. 43

Über die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG hinaus regelt § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für (bislang) unbeschränkt Steuerpflichtige, die in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wegziehen.[113]

 

Rz. 44

Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen keine Rolle. Zunächst müssen in der Person des Erblassers/Schenkers sämtliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sein. Insbesondere muss er in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher[114] insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) gewesen sein und dann seinen Wohnsitz in einem ausländischen Gebiet, genommen haben, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt. Gleichzeitig müssen unmittelbar oder mittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 2 Abs. 3 und 4 AStG bestehen.

 

Rz. 45

Schließlich fordert § 4 Abs. 2 S. 1 AStG, dass eine etwaige im Ausland erhobene Erbschaftsteuer (oder eine vergleichbare Steuer) nicht wenigstens 30 v.H. der deutschen Erbschaftsteuer beträgt. Eine Liste der sog. Niedrigsteuerländer enthält Anlage 1 zum Anwendungserlass zum AStG v. 14.5.2004.[115] Entscheidend ist allerdings stets die Vergleichsberechnung im Einzelfall, bei der zum einen die Werte nach dem BewG maßgeblich und zum anderen auch individuelle steuerliche Privilegierungen nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht zu berücksichtigen sind.[116]

[113] Der Gesetzgeber unterstellt insoweit, dass in solchen Staaten "oftmals auch die Erbschaftsteuer entsprechend niedrig gehalten ist", vgl. BT-Drucks VI/2883.
[114] Insoweit kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit an.
[115] BStBl I 2004, Sonder-Nr. 1; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 81 m.w.N.
[116] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 81 unter Hinweis auf BFH v. 26.6.2013 – I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925.

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