Rz. 7

Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75.

Gemäß § 203 Abs. 2 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Diese Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass ursprünglich der Kapitalisierungsfaktor dynamisch der aktuellen Zinsentwicklung folgte und diese Methodik im Rahmen der Neuregelung des § 203 BewG nicht vollständig aufgegeben werden sollte.

 

Rz. 8

Dessen ungeachtet ist die Orientierung am jeweils aktuellen Zinsniveau deutlich abgeschwächt. In welchem Umfang das BMF von der ihm gesetzlich eingeräumten Anpassungsmöglichkeit zukünftig tatsächlich Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten; bislang sind jedenfalls keine Anpassungen erfolgt. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Festschreibung des Kapitalisierungsfaktors – grundsätzlich oder bei entsprechender Zinsentwicklung – noch dem verfassungsrechtlichen Petitum einer realitätsgerechten Bewertung genügen kann.[14] Dies gilt umso mehr, als der gesetzlichen Fixierung "etwas Zufälliges und Willkürliches anhaftet",[15] weshalb auch die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung[16] nicht unberechtigt erscheint.

[14] Vgl. Erkis, DStR 2016, 1447; Heurung/Buhrandt/Gilson, ZErb 2016, 396, 397.
[15] So Weinmann, Erstkommentierung, § 203 Rn 9.
[16] Vgl. hierzu Thonemannn-Micker, DB 2016, 2312, 2321.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge