Rz. 3

Der Erbfall, also der Tod des Erblassers, ist der Ausgangspunkt einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Durch den Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf ein oder mehrere Personen über. Es findet also eine Vermögensübertragung von Todes wegen statt, die von § 3 Abs. 1 ErbStG als steuerbarer Tatbestand erfasst wird. Im Einzelnen werden von den Erwerbstatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG die Gesamtrechtsnachfolge durch einen oder mehrere Erben und die Zuordnung eines einzelnen Gegenstandes durch Vermächtnis erfasst. Zu beachten ist, dass der Erblasser auch unvererbliche Rechte hinterlassen kann, die im Todesfall des Erblassers gerade keinen Vermögensübergang zur Folge haben. Im Einzelnen sind der Name des Erblassers nicht durch Tod übertragbar, auch nicht das Mitgliedschaftsrecht, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, eine Leibrente, sofern keine Rückstände vorhanden sind und auch nicht das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Beim Persönlichkeitsrecht wird unterschieden, inwieweit eine vermögensrechtliche Komponente darin enthalten ist (Bekanntheitsgrad des Verstorbenen).[3] Zu einem bei der Erbschaftsteuer anzusetzenden Nachlass eines Erblassers gehört auch ein Pflichtteilsanspruch, den dieser infolge der Ausschlagung der Erbschaft nach seinem mit ihm in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten erworben hat (§§ 2303 Abs. 2, 1371 Abs. 3 BGB), selbst wenn dieser Pflichtteilsanspruch vom Erblasser selbst noch nicht geltend gemacht wurde.[4]

 

Rz. 4

Für die Besteuerung des Erbfalls kommt es auf den Todeszeitpunkt an. Nach § 9 Abs. 1 ErbStG entsteht der Steueranspruch mit dem Tod des Erblassers. Ist eine Person verschollen, so wird in der Todeserklärung nach § 9 VerschG auch die Todeszeit bestimmt. Für das Steuerrecht ist jedoch nach § 49 AO nicht der angegebene Todestag maßgeblich, sondern der Tag, an dem der Beschluss über die Verschollenheit rechtskräftig geworden ist. Erst auf diesen Tag hin wird die Steuerschuld begründet.[5]

[3] Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn 36.
[5] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 3 Rn 7 ff.

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