Rz. 3

Für Gewerbebetriebe i.S.v. § 95 BewG und für das freiberuflich Tätigen dienende Vermögen i.S.v. § 96 BewG schreibt § 109 Abs. 1 BewG die Bewertung des Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert vor und erklärt für dessen Ermittlung § 11 Abs. 2 BewG für anwendbar. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die Bewertung auch von Einzelunternehmen im Ergebnis nach denselben Grundsätzen richtet wie die von Kapitalgesellschaften, für deren Anteilsbewertung § 11 Abs. 2 BewG unmittelbar gilt. Demnach ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, den ein gedachter Erwerber als Kaufpreis zu zahlen bereit wäre.[2]

Für ausländisches Betriebsvermögen gilt nicht § 109 Abs. 1 BewG sondern § 31 BewG.[3] Im Hinblick darauf, dass seit der Erbschaftsteuerreform 2009 aber ohnehin der gemeine Wert durchgängig als Wertmaßstab heranzuziehen ist, hat diese Unterscheidung in der Praxis bestenfalls noch geringe Auswirkungen (im Übrigen vgl. § 95 BewG Rdn 33).

[2] Kohl, WPg 2015, 1130, 1131.
[3] Kreutziger, in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 109 Rn 7.

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