Rz. 8

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG zunächst die nicht zu begünstigenden Teile (Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel) auszuscheiden. Auch die Restriktionen des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG (90 %-Grenze) sind zu beachten (vgl. hierzu § 13b ErbStG Rdn 172 ff.).

Ob unbeschränkte oder nur beschränkte Steuerpflicht besteht, spielt keine Rolle.[15]

 

Rz. 9

Außerdem muss bei einem Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR) überschritten sein.[16] Maßgeblich für die Beurteilung der Wertgrenze nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG sind die dortigen Vorgaben. Dies gilt auch im Hinblick auf eine etwa erforderliche Zusammenrechnung mit früheren Erwerben sowie für eine etwaige Berücksichtigung des Vorweg-Wertabschlags für typische Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG).[17] Gegenstand der Betrachtung ist das insgesamt vorhandene begünstigte Vermögen, nicht lediglich einzelne Erwerbsgegenstände (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung).[18]

 

Rz. 10

Im Übrigen stellt § 28a Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG klar, dass (auch) ein Erlassanspruch nur zugunsten des Letzterwerbers wirken kann. Denn bei Bestehen einer Weitergabeverpflichtung ist sowohl die Inanspruchnahme der Verschonung nach § 13a ErbStG (vgl. insoweit § 13a Abs. 5 ErbStG) als auch der Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ausgeschlossen. Gleichzeitig erfolgt aber ein Begünstigungstransfer zugunsten des Letzterwerbers.[19]

Im Ergebnis kommt ein Erlassanspruch (wie auch eine Abschmelzung nach § 13c ErbStG) also nur in den Fällen in Frage, in denen die Anwendung von § 13a Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 10) ErbStG allein an der Überschreitung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR scheitert.

[14] R E 28a.1 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[15] Stalleiken, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 28a Rn 2; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 3.
[16] R E 28a.1 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[17] R E 28a.1 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019; Weinmann, Erstkommentierung, § 28 Rn 15; wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 13a ErbStG Rdn 355 ff.
[18] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 4.
[19] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, 9, 33; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 5; R E 28a.5 Nr. 1 ErbStR 2019; vgl. hierzu im Einzelnen § 13a ErbStG Rdn 33 ff.

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