Rz. 7
Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist.
Rz. 8
Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgänger maßgebende Steuerwert fortgeführt werden, so beim unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG).
Rz. 9
Für die Erbschaftsteuer hat das BVerfG den gemeinen Wert als verfassungsrechtlich verbindlichen Wert festgeschrieben.[6] Dem ist der Gesetzgeber gefolgt, auch wenn sich hin und wieder Zweifel einstellen, ob er sich durchweg daran gehalten hat.
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