Rz. 7

Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist.

 

Rz. 8

Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgänger maßgebende Steuerwert fortgeführt werden, so beim unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 9

Für die Erbschaftsteuer hat das BVerfG den gemeinen Wert als verfassungsrechtlich verbindlichen Wert festgeschrieben.[6] Dem ist der Gesetzgeber gefolgt, auch wenn sich hin und wieder Zweifel einstellen, ob er sich durchweg daran gehalten hat.

[6] BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 = BStBl II 2007, 192, Rn 101, 104, 109 f.

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