Rz. 3

Steuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Vermögen, das der Steuerpflichtige von Todes wegen erwirbt (sog. Erbanfallsteuer). Der Nachlass als solcher unterfällt nicht der Erbschaftsteuer. Der Erwerb kann sich per Gesetz, Testament oder Vertrag vollziehen. Es genügt auch die Werterhöhung eines bereits vorhandenen Vermögensbestandteils (z.B. bei einem Gesellschaftsanteil). Voraussetzung ist eine Bereicherung des Erwerbers und der damit verbundene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der der Besteuerung unterliegt. Die §§ 3 und 4 ErbStG definieren dabei im Einzelnen, was – auch über die zivilrechtlichen Definitionen und den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlass hinaus (z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) – als Erwerb von Todes wegen gilt.

 

Rz. 4

Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden werden von dem Katalog des § 7 ErbStG näher bestimmt. Zu nennen ist vor allem die Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB, die einen Unterfall der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) darstellt. Die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) wird steuerlich dem Erwerb von Todes wegen zugeordnet, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Arten der Zweckzuwendung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG werden von § 8 ErbStG erläutert. Kennzeichen einer Zweckzuwendung ist dabei, dass Vermögen mit der Verpflichtung zugewendet wird, es für einen bestimmten fremden Zweck zu verwenden. Es entsteht eine getrennte Vermögensmasse, die weder dem Geber noch dem Empfänger zusteht und damit – ohne die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – unversteuert bliebe.

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