Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/11107, S. 24; BT-Drucks 17/7524, S. 24.

Verwaltungsanweisung: R B 192.1 und 192.2 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.

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