Rz. 15

Über das Vorliegen eines unbebauten Grundstücks sowie über die einzelnen Bewertungsmerkmale/Werte wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für das Bewertungsergebnis beweispflichtig, wenn es von der Erklärung des Steuerpflichtigen abweicht. Der Steuerpflichtige ist für seine erklärten Angaben beweispflichtig; insb. für die Merkmale, die für eine – für ihn günstigere – Bewertung sprechen. Meinungsverschiedenheiten/Rechtsstreitigkeiten über die zutreffende Bewertung sind im Einspruchsverfahren gegen den Grundstückswertfeststellungsbescheid zu klären.

 

Rz. 16

Der Steuerpflichtige hat neben dem Anspruch auf richtige Rechtsanwendung des § 179 BewG einen Rechtsanspruch auf den Ansatz eines im Vergleich zum bewertungsrechtlichen gemeinen Wert niedrigeren individuellen Verkehrswerts (§ 198 BewG). Bei unbebauten Grundstücken könnten z.B. unbenutzbare Gebäude(reste), Müllablagerungen, Kontaminierung etc. den gemeinen Wert mindern. Allerdings muss er den niedrigeren individuellen Verkehrswert durch ein Wertermittlungsgutachten eines Bausachverständigen bzw. des Gutachterausschusses im Einzelfall schlüssig nachweisen (siehe § 198 BewG Rdn 1 ff.).

 

Rz. 17

Abbruch- und/oder Beseitigungskosten können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 5 ErbStG nur dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn (öffentlich- oder privat-)rechtliche Verpflichtungen zum Abbruch von unbenutzbaren Gebäuden bzw. zur Beseitigung der sonstigen Grundstücksverunreinigungen schon zu Lebzeiten des Erblassers bzw. Schenkers bestanden.[5]

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