Rz. 27

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf seinen Pflichtteil, sofern er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 BGB ein bloßer Geldforderungsanspruch.[34] Dieser Anspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch ist ein freiwilliger Anspruch, der Pflichtteilsberechtigte muss ihn nicht geltend machen. Verzichtet er auf die Ausübung, so ist dieser Vorgang nicht steuerbar, sofern der Verzicht nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG entgeltlich erfolgt. Ein Pflichtteilsanspruch ist nicht gegeben, sofern der Pflichtteilsberechtigte einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat oder wenn Gründe für eine wirksame Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB gegeben waren. Darüber hinaus geht auch der Pflichtteilsanspruch verloren, sofern die Erbunwürdigkeit festgestellt wird nach § 2344 BGB.[35]

[34] BGHZ 28, 178.
[35] Uricher, in: Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, Kap. 2 C Rn 92 ff.

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