Rz. 10

Der Grundbesitzwert wird in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann schon bei Abgabe der Feststellungserklärung unter Vorlage eines Gutachtens oder eines zeitnahen Kauf-/Verkaufsnachweises die Feststellung des niedrigeren Verkehrswerts beantragen. Ist der Feststellungsbescheid ergangen, kann der Steuerpflichtig bis zum Ablauf der förmlichen Bestandskraft den Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts beantragen; im Zweifel sollte durch Einspruchseinlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Eintritt der Bestandskraft verhindert und so Zeit gewonnen werden, durch Begutachtung festzustellen, ob der festgestellte Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert liegt. Der Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts kann so im Einspruchsverfahren beantragt und ggf. durchgesetzt werden. Nach Eintritt der Bestandskraft kann nur noch ausnahmsweise über die Korrekturvorschrift des § 173 AO die Feststellung eines niedrigeren Verkehrswerts erreicht werden. Wenn der Verkauf des Grundstücks nach der abschließenden Entscheidung des zuständigen Amtsträgers erfolgt, ist keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Erfolgt der Verkauf vor der Entscheidung, ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann möglich, wenn dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Wird der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks erst nach Bestandkraft geltend gemacht, hängt die Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO davon ab, ob der (nachträglich erzielte) Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache in Bezug auf den anfänglichen Verkehrswert ist oder ob auf den Kaufvertrag (als nicht nachträglich bekannt gewordene Tatsache) abgestellt werden muss.[26] Eine Veräußerung eines Grundstücks ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Entsprechendes gilt für die Vorlage eines Gutachtens.

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