Rz. 96

Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auch bei Übertragung von Anteilen an der Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft an verschiedene Personen grds. begünstigt ist. Der ertragsteuerliche Betriebsvermögenszusammenhang wird hierdurch nicht beeinträchtigt.[253]

 

Rz. 97

Entfallen durch einen Erbfall oder eine bzw. mehrere Schenkungen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, insb. die personelle Verflechtung, wird hierdurch die Betriebsaufspaltung insgesamt aufgelöst und sämtliche Wirtschaftsgüter des einstigen Besitzunternehmens werden – ertragsteuerlich – zwingend in das Privatvermögen überführt.[254] Der Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist in diesen Fällen nicht erfüllt.

 

Rz. 98

Nicht zum Betriebsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören sog. einbringungsgeborene Anteile an Kapitalgesellschaften.[255] Sie können aber – unter den dort geregelten Voraussetzungen – gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt sein.

 

Rz. 99

Bei der KGaA besteht die Besonderheit, dass der Komplementär[256] als Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG gilt und daher der Übergang seiner Beteiligung unzweifelhaft unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt. Dies gilt unabhängig von seiner Beteiligungsquote.[257] Die Kommanditaktionäre gelten demgegenüber als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so dass der Übergang der Kommanditaktien nur nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt sein kann. Dies gilt auch für Kommanditaktien, die der Komplementär hält. Sie gehören nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen.[258]

[253] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 117.
[254] Crezelius, § 12 Rn 421; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 117.
[255] BFH v. 13.1.2005 – II R 37/03, BStBl II 2005, 360; FG Rheinland-Pfalz v. 18.1.2001, EFG 2001, 642; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 118.
[256] Als solcher kann auch eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG fungieren, vgl. BGH v. 24.2.1997 – II ZB 11/96, NJW 1997, 1923; vgl. auch Schulze zur Wiesche, StBp 2020, 43; Wachter, BB 2019, 1167.
[257] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 119.
[258] BFH v. 21.6.1989 – X R 14/88, BStBl II 1989, 881; vgl. auch Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13b Rn 29; Crezelius, § 11 Rn 396.

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