Rz. 266
Schließlich stellt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Alt. 3 ErbStG auch die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen einer Veräußerung der Beteiligung gleich, wenn hierbei das Vermögen (also der Veräußerungserlös)[627] an die Gesellschafter verteilt wird. Hinsichtlich des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlagen gelten dieselben Grundsätze wie in den Nachsteuerfällen des § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG[628] (vgl. Rdn 208 ff.). Als Verteilung gilt jede Gewinnausschüttung,[629] grds. ohne irgendwelche Einschränkungen.[630] Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass es nur bzw. erst dann zu einer Ausschüttung von Gewinnen aus der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen kommt, wenn die insgesamt (ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung) erfolgten Ausschüttungen die anderweitig erzielten bzw. ausschüttbaren Gewinne (einschließlich Gewinnvorträgen und freien Rücklagen) übersteigen.[631]
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