Rz. 81

Art. 28 DBA regelt Art und Umfang des zu berücksichtigenden Schuldenabzuges: Gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 DBA sind durch unbewegliches Vermögen gesicherte oder mit unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang stehende Schulden von dessen Wert abzuziehen. Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte (Art. 28 Abs. 2 DBA). Alle übrigen Schulden werden gem. Art. 28 Abs. 3 DBA im Wohnsitzstaat bereicherungsmindernd berücksichtigt. Übersteigen die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden den Aktivwert dieses Vermögensgegenstandes, so kann der Schuldenüberhang von anderem im selben Vertragsstaat der Besteuerung unterliegenden Vermögen abgezogen werden (Art. 28 Abs. 4 DBA). Verbleibt danach immer noch ein Schuldenüberhang in einem Vertragsstaat, mindert dieser den steuerpflichtigen Erwerb im anderen Vertragsstaat (Art. 28 Abs. 5 DBA). Auf diese Weise findet ein vollständiger Schuldenausgleich im gleichen, ersatzweise im anderen Vertragsstaat statt.[174] Eine Einschränkung hierzu enthält jedoch Art. 28 Abs. 6 DBA: Einen höheren als nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schuldenabzug braucht ein Vertragsstaat nur zuzulassen, soweit der jeweils andere Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht abzuziehen. Auf diese Weise soll ein doppelter Schuldenabzug vermieden werden.

[174] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 276.

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