Rz. 68

Bei der Partnerschaftsgesellschaft ist nach § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG geregelt, dass ein Partner durch Tod ausscheidet und der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern anwächst. Die Erben erhalten für diesen Fall lediglich einen Abfindungsanspruch. Den Partnern steht es jedoch frei, eine abweichende Regelung in dem Partnerschaftsvertrag zu treffen. § 9 Abs. 4 S. 1 PartGG ermöglicht, eine abweichende Regelung für den Tod eines Partners zu treffen. Jedoch sind nur solche Regelungen zulässig, durch die sichergestellt wird, dass auch der für den durch Tod ausscheidenden Partner neu eintretende Partner auch beruflich über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um Partner der Partnerschaft sein zu dürfen. Dies hängt also von den einzelnen berufsrechtlichen Vorschriften ab.[134]

[134] Wachter/Kesseler, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Teil 2, 1. Kap. Rn 110.

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