Rz. 288

Die jungen Finanzmittel scheiden für jegliche Art der Verschonung bzw. Begünstigung aus; sie können auch kein unschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG darstellen.[748]

 

Rz. 289

Junge Finanzmittel definiert § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als den positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) eingelegten und entnommenen[749] Finanzmittel.[750] Diese umfassen sowohl (auf der Aktivseite) eingelegte und entnommene Gegenstände aus der Kategorie Finanzmittel als auch (auf der Passivseite) eingelegte bzw. entnommene Schulden.[751] Zu welchem genauen Zeitpunkt (innerhalb des Zweijahreszeitraums) und in welcher Reihenfolge bestimmte Einlagen und Entnahmen erfolgt sind, spielt für die Ermittlung des Saldos ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die eingelegten Finanzmittel im Besteuerungszeitpunkt (als solche) noch vorhanden sind.[752] Entscheidend ist allein der rechnerische Saldo,[753] wobei die Finanzverwaltung diesen auf den am Stichtag tatsächlich vorhandenen Bestand der (Brutto-)Finanzmittel[754] begrenzt.[755]

Einlagen von Finanzmitteln können im Übrigen auch aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers stammen. Auch hierbei handelt es sich – jedenfalls aus Sicht der Finanzverwaltung[756] – wegen der zivilrechtlichen Verschiedenheit der beteiligten Rechtsträger und mangels eines Verbund-Verhältnisses i.S.v. § 13b Abs. 9 ErbStG um Vorgänge, durch die der Tatbestand von § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG erfüllt wird. Demnach gilt Folgendes:

Übertragungen von Finanzmitteln aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen stellen dort (im Gesamthandsvermögen) Einlagen dar, denen Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehen. Der Saldo von Einlagen und Entnahmen ist im Gesamthandsvermögen einerseits und im Sonderbetriebsvermögen anderseits jeweils separat zu ermitteln. Im Übrigen entsteht durch die Übertragung von (normalem) Verwaltungsvermögen zwischen Sonderbetriebs- und Gesamthandsvermögen jeweils junges Verwaltungsvermögen.[757]

 

Rz. 290

Unter systematischen Gesichtspunkten ist dieser Sichtweise ausdrücklich beizupflichten. Denn ebenso wie das junge Verwaltungsvermögen als Untermenge des Verwaltungsvermögens anzusehen ist,[758] müssen auch die jungen Finanzmittel eine Untermenge der Finanzmittel darstellen. Denn nur in Höhe des am Stichtag vorhandenen Saldos von Finanzmitteln und Schulden sind auch zuvor getätigte Einlagen und Entnahmen überhaupt (noch) im Betriebsvermögen vorhanden.[759] Und nur soweit Vermögen im begünstigungsfähigen Übertragungsgegenstand enthalten ist, kommt eine (missbräuchliche) Ausnutzung der Verschonungsregeln in Betracht.

Mithin muss der Wert der jungen Finanzmittel auf den Wert der insgesamt am Stichtag vorhandenen Finanzmittel beschränkt sein.

 

Rz. 291

Dessen ungeachtet macht § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG aber klar, dass die Anwendung des Sockelbetrages nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG im Hinblick auf die jungen Finanzmittel ausgeschlossen ist (und nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein soll). Sind sämtliche am Stichtag vorhandenen Finanzmittel als junge Finanzmittel zu qualifizieren, wirkt sich der Sockelbetrag im Ergebnis also nicht aus. Allerdings sind auch keine Finanzmittel als (normales) Verwaltungsvermögen anzusetzen. Vielmehr gelten sie dann insgesamt als junge Finanzmittel, die den Regelungen in § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 (letzter Hs.), Abs. 7 letzte Alt., Abs. 8 S. 1 und 3 ErbStG unterliegen.

[748] R E 13b.23 Abs. 3 S. 5 u. 6 ErbStR 2019.
[749] Bei Kapitalgesellschaften kommt es auf die (offen oder verdeckt) "ausgeschütteten" Finanzmittel an, Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 44; Korezkij, DStR 2016, 2434, 2438.
[750] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 337; kritisch zur handwerklichen Umsetzung der gesetzgeberischen Intention Korezkij, DStR 2016, 2434, 2438.
[751] A.A. offenbar Korezkij, DStR 2016, 2434, 2439.
[752] So R E 13b.23 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019; kritisch hierzu Stalleiken, Ubg 2016, 569, 571; Korezkij, DStR 2016, 2438 f.; Wachter, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbstG, § 13b Rn 562.
[753] Dieser ist "volumenbezogen" und nicht "gegenständlich" zu verstehen, Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 43.
[754] Also vor Abzug der Schulden und des Sockelbetrags.
[755] R E 13b.23 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019; vgl. zur Verbundvermögensaufstellung R E 13b.23 Abs. 3 S. 4 mit Hinweisen auf R E 13b.29 Abs. 6 ErbStR 2019.
[756] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 392 unter Hinweis auf BayLfSt v. 7.1.2021 – 34 – S 3812b – 3/18 (n.v.).
[757] Vgl. hierzu auch Korezkij, DStR 2561, 2565 unter Hinweis auf LfSt Bayern v. 19.1.2021, DStR 2021, 352.
[758] Vgl. hierzu Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 53.
[759] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 572; ähnlich Reich, BB 2016, 1879, 1881; Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 43.

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