Rz. 186

Bei der Behandlung von Vorschenkungen verfolgen beide Staaten in ihrem jeweiligen nationalen Steuerrecht unterschiedliche Konzepte. Während nach § 14 ErbStG Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem jeweiligen Besteuerungszeitpunkt in die Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes einbezogen werden, sind in den USA Schenkungen teilweise dem Nachlass hinzuzurechnen und mit ihm zusammen (erstmals) zu besteuern.[289] Vor diesem Hintergrund sieht Art. 11 Abs. 5 DBA vor, dass beide Vertragsstaaten zur effektiven Vermeidung der Doppelbesteuerung auch auf frühere Erwerbe angefallene Schenkungsteuern sowie beim Erbfall nach innerstaatlichem Recht angerechnete früher gezahlte Schenkungsteuern zu berücksichtigen haben.

 

Rz. 187

Die in Art. 11 Abs. 6 DBA vorgesehene vertragsmäßige Begrenzung der Anrechnung entspricht im Wesentlichen der deutschen Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer eines Vertragsstaates nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das eine Anrechnung gewährt werden kann. Es geht also im Kern um den Anteil des Auslandsvermögens am Gesamtvermögen.

 

Rz. 188

Gemäß Art. 11 Abs. 7 S. 1 DBA muss der Anspruch auf Anrechnung der Steuer (ggf. auch auf Erstattung) binnen eines Jahres nach Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden Steuer geltend gemacht werden. Darüber hinaus muss nach Art. 11 Abs. 7 S. 2 DBA die anzurechnende Steuer innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall oder der Schenkung festgesetzt oder gezahlt worden sein.

[289] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 254.

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