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Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Die Entscheidung darüber erfolgt inzident im Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid und kann durch Einspruch gegen den betreffenden Bescheid angefochten werden. Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterworfener ausländischer Steuerpflichtiger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG) hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Finanzverwaltung in seiner Erbschaftsteuersache. Das schließt nach Auffassung des FG Düsseldorf[27] auch die Befugnis des dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterworfenen ausländischen Pflichtigen ein, sich in seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige inländische Finanzgericht zu wenden.

Im Zweifel ist der Steuerpflichtige für eine von ihm begehrte Einordnung in eine für ihn günstigere Steuerklasse bzw. für das persönliche Verhältnis zum Zuwendenden beweispflichtig. Stellt sich später heraus, dass das Finanzamt einen falschen Freibetrag gewährt hat, kann ggf. eine Korrektur auch nach Bestandskraft nach den Korrekturvorschriften der §§ 129, 172 ff. AO in Betracht kommen.[28]

[27] FG Düsseldorf v. 17.11.2010 – 4 K 1775/10 Erb, EFG 2011, 823. Nach der Revisionsentscheidung kam es allerdings darauf nicht an, da der Einspruch verspätet eingelegt worden war, so BFH v. 14.11.2012 – II R 14/11, BFH/NV 2013, 693.
[28] FG München v. 29.3.2006 – 4 K 2477/05, EFG 2006, 1083 zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen der Bezeichnung "Nichte II. Grades" in der Erbschaftsteuererklärung.

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