Rz. 33

Im Falle der Betriebsaufspaltung gehören die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine abweichende Einordnung kann sich jedoch bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen ergeben; dann können die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter auch als Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebsgesellschaft anzusehen sein. Eine Zugehörigkeit der überlassenen Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen des Überlassenden kommt jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht.[85]

 

Rz. 34

Soweit die überlassenen Wirtschaftsgüter auch am Betriebsunternehmen nicht beteiligten Personen gehören, werden ertragsteuerlich nur die Anteile der auch am Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter deren jeweiligem Betriebsvermögen (oder dem Sonderbetriebsvermögen) zugerechnet.[86]

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