Rz. 57

Im Hinblick darauf, dass ein späterer (also dem Vermögenserwerb, für den der Steuererlass begehrt wird) weiterer Vermögenserwerb nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu einem rückwirkenden (ggf. anteiligen) Wegfall des Erlasses führen kann, gilt es, derartige schädliche weitere Vermögenserwerb zu vermeiden. Insoweit bietet sich also zum einen eine sinnvolle zeitliche Planung der Vermögensnachfolge an, wobei das Risiko des unerwarteten Todes des Vermögensinhabers selbstverständlich nicht beherrschbar ist. Dem könnte allerdings dadurch begegnet werden, dass im Erbfall auf den/die Unternehmensnachfolge möglichst wenig bzw. nur begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) übergeht.

 

Rz. 58

In Betracht kommt aber auch die Übertragung begünstigten Vermögens auf eine oder mehrere extra zu diesem Zweck errichtete Familienstiftungen, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. der entsprechenden Zuwendung über kein weiteres (schon gar kein nicht begünstigtes) Vermögen verfügen, so dass verfügbares Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG nicht vorhanden ist.[157] In diesem Zusammenhang wird auch eine mögliche Übertragung auf minderjährige Kinder ohne eigenes Vermögen diskutiert,[158] wobei die – außersteuerliche – Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen wohl im Einzelfall einer kritischen Prüfung zu unterwerfen sein dürfte.

 

Rz. 59

Die Idee der Familienstiftung kann auch für Unternehmensnachfolgen von Todes wegen nutzbar gemacht werden. Gerade in Fällen, in denen nicht genügend potentielle Unternehmensnachfolger vorhanden sind, um durch eine Aufteilung jeweils den Schwellenwert von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) nicht zu überschreiten, können mithilfe von Familienstiftungen (beliebig viele) weitere Erwerber "erschaffen werden". Dies kann insbesondere bei entsprechender Ausgestaltung der Gesellschafterrechte auf Ebene des übertragungsgegenständlichen Unternehmens (beispielsweise Mehrfach-Stimmrechte für den eigentlichen Unternehmensnachfolger, Minder-Stimmrechte für die Familienstiftungen) sinnvoll genutzt werden, so dass die gesetzlichen Regelungen für Großerwerbe (§§ 13a Abs. 1 S. 1, 13c, 28a ErbStG) im Ergebnis weitgehend leerlaufen können.

 

Rz. 60

Soweit dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Anwendung von § 13c ErbStG zusteht, also konkret im Bereich bis zu einem Erwerb begünstigten Vermögens von nicht mehr als 90 Mio. EUR, ist zudem zu bedenken, welches der beiden Verschonungskonzepte zu einem günstigeren Ergebnis führt.[159] Der maximale Begünstigungsumfang durch Abschmelzung (§ 13c ErbStG) wird in der Steuerklasse I bei einem begünstigten Vermögen (innerhalb von zehn Jahren) von ca. 51 Mio. EUR (im Falle der Optionsverschonung) bzw. ca. 45 Mio. EUR (im Falle der Regelverschonung) erreicht. Bei Überschreitung dieser Grenzen, sinkt – in Euro-Beträgen ausgedrückt – der Verschonungsabschlag wieder ab,[160] so dass hier die Option zur Verschonungsbedarfsprüfung in jedem Fall geprüft werden sollte.[161]

[157] Vgl. auch Oppel, SteuK 2016, 469, 476; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2321; Geck, ZEV 2017, 481, 489.
[158] Vgl. z.B. Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2321; Reich, DStR 2016, 1459, 1461 "armer Säugling"; Watrin/Linnemann, DStR 2017, 571; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 16.
[159] Vgl. hierzu auch Erkis, DStR 2015, 1415; Riegel/Heynen, BB 2017, 23, 30.
[160] Vgl. Korezkij, DStR 2017, 189, 190, 191.
[161] Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen bezüglich § 13c ErbStG vgl. bei Korezkij, DStR 2017, 189 ff. sowie Riegel/Heynen, BB 2017, 23, 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge