Rz. 197

Bei einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung kann die Sacheinlage mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert (Buch- oder Zwischenwert) angesetzt werden. Bei einem solchen niedrigeren Wertansatz erhöhen sich in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem gewählten Ansatz und dem Teilwert die Werte sämtlicher Beteiligungsrechte. Eine zusätzliche Werterhöhung tritt ein, wenn der Einlagewert teilweise in eine Kapitalrücklage eingestellt wurde.

 

Rz. 198

 

Beispiel

Der Vater V errichtet mit dem Sohn S eine GmbH, an der beide jeweils zu 50 % beteiligt sind. Im Zuge einer gleichzeitig erfolgten Kapitalerhöhung bringt V als Sacheinlage sein Einzelunternehmen zu Buchwerten ein, die deutlich unter dem gemeinen Wert liegen.

Zur alten Rechtslage vor Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG gilt: Lässt man mit der Finanzverwaltung eine Werterhöhung bei den vorhandenen Gesellschaftsrechten genügen, ist durch die eintretende Werterhöhung eine freigebige Zuwendung auf Kosten des V zu bejahen. Aber auch nach Ansicht des BFH[376] liegt dann eine für eine freigebige Zuwendung erforderliche Substanzverschiebung vor, wenn es sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen den einzelnen Rechtsakten um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Denn dann erhält S den Anteil an der GmbH nach Einbringung des Einzelunternehmens mit dem gemeinen Wert mittelbar von V geschenkt. Es kommt dann zu der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Substanzverschiebung. In allen anderen Fällen, d.h. wenn kein einheitliches Rechtsgeschäft bejaht werden kann, fehlt es an einer substantiellen Wertveränderung, so dass nach der Ansicht des BFH entgegen der Finanzverwaltung nach altem Recht auch eine Schenkung zu verneinen wäre.[377] Nach Einführung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG kommt es zu einer Bereicherung des S durch die Erhöhung seines Anteils, die dieser durch die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Zuwendung an die Kapitalgesellschaft auf Kosten des V erfährt.

[376] Dazu BFH v. 12.7.2005 – II R 8/04, BStBl II 2005, 845; vgl. Gebel, DStR 2003, 222 mit Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung.

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