Rz. 285

Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften,[736] Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere[737]

Geld
Sichteinlagen
Sparanlagen
Festgeldkonten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen an verbundene Unternehmen
Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen[738]
Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft
Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter
sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind,[739] insbesondere geleistete Anzahlungen,[740] Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen
Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungs- und Teileigentum[741]
Kryptowährungen, z.B. Bitcoin.[742]
 

Rz. 286

Sachleistungsansprüche werden im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Die Verwendung des Begriffs "Finanzmittel" deutet darauf hin, dass sie mit der Formulierung "andere Forderungen" auch nicht gemeint sind. Dessen ungeachtet hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit (zum ErbStG 2009) die Auffassung vertreten, dass auch Sachleistungsansprüche dem Grunde nach zum Verwaltungsvermögen gehören könnten.[743] Die Frage ist nach wie vor umstritten,[744] wobei die Richtlinien-Formulierung[745] "sonstige auf Geld gerichtete Forderungen" darauf hindeutet, dass reine Sachleistungsansprüche (mit Ausnahme geleisteter Anzahlungen) nicht zu den Finanzmitteln gezählt werden.[746]

 

Rz. 287

Die Summe der vorgenannten Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen bildet den Wert der (aktiven) Finanzmittel. Dieser ist anschließend aufzuteilen in die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) und die übrigen (sozusagen die "normalen") Finanzmittel.[747] Denn nur Letztere kommen für eine Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen (§ 13b Abs. 3 ErbStG) sowie für die Schuldenkürzung und den Abzug des Sockelbetrags (nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) in Betracht.

[736] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 332.
[737] R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019.
[738] Diese fallen aber oft unter § 13b Abs. 3 ErbStG.
[739] R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019.
[740] A.A.: FG Münster v. 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F, DStR 2021, 869, Revision eingelegt, AZ BFH: II R 36/20; vgl. auch Korezkij, DStR 2021, 145, 147.
[741] Korezkij, DStR 2021, 145, 146.
[742] BayLfSt v. 14.1.2019, DStR 2019, 387; R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Stein/Lupberger, DStR 2019, 311 (zu Bitcoin); Omlor, ZHR 2019, 294 (zu Kryptowährungen); vgl. auch FG Nürnberg v. 8.4.2020 – 3 V 1239/19, DStR 2020, 1243; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 328; vgl. zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährung grundlegend BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 – S 2256/19/10003 :001.
[743] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 335 unter Hinweis auf Gleichlautende Erlasse v. 10.10.2013, BStBl I 2013, 1272, Tz 2.1 (wo allerdings Sachleistungsansprüche nicht explizit erwähnt sind); dagegen FG Münster v. 20.10.2020 – 3 K 2699/17, EFG 2020, 1826, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 36/20.
[744] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 332.
[745] In R E 13b.23 Abs. 2, vorletzter Spiegelstrich ErbStR 2019.
[746] Vgl. auch Stalleiken, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b Rn 184.
[747] Diese sind auch jeweils nach § 13b Abs. 10 ErbStG gesondert festzustellen.

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