Rz. 232

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insbesondere der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros, die Buchführung zur Gewinnermittlung sowie eine umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte. Gleiches gilt für die Bewerbung der Tätigkeit sowie für das Anbieten der Dienstleistung/Produkte gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit.[637] Im Übrigen soll ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb regelmäßig anzunehmen sein, wenn das jeweilige Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält.[638]

 

Rz. 233

Soweit ein Wohnungsunternehmen wegen seines Umfangs einen in kaufmännischer Weise eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, besteht einerseits die Möglichkeit, diesen Betrieb selbst einzurichten, andererseits kann jedoch auch auf die Hilfe externer Dienstleister zurückgegriffen werden. Demzufolge setzt die Anwendbarkeit von § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG nicht voraus, dass der notwendige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb direkt bei dem übertragungsgegenständlichen Unternehmen vorliegen muss. Ausreichend ist es vielmehr auch, wenn die Vermietung und Verwaltung der Wohnungen durch ein externes Dienstleistungsunternehmen erledigt wird.[639] Gleiches gilt, wenn die Vermietung und Verwaltung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch das Betriebsunternehmen erfolgt oder durch ein Unternehmen, an dem das übertragungsgegenständliche Unternehmen beteiligt ist.[640]

 

Rz. 234

Voraussetzung für die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ist auf jeden Fall, dass die Wohnungsvermietung – wegen ihres Umfangs – tatsächlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Allein die Einrichtung eines solchen oder die Inanspruchnahme externer Dienstleister reicht nicht aus.

Soweit aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wegen des Umfangs der Vermietungstätigkeit erforderlich ist, fordert die Finanzverwaltung (zu Recht) nicht, dass die Gesellschaft diesen selbst (mit eigener Infrastruktur bzw. eigenem Personal) einrichtet bzw. aufrechterhält. Vielmehr können auch externe Dienstleister eingeschaltet werden, um die Verwaltungsaufgaben zu erledigen.[641]

[637] R E 13b.17 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[638] R E 13b.17 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[639] R E 13b.17 Abs. 4 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.
[640] R E 13b.17 Abs. 4 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.
[641] Vgl. R E 13b.17 Abs. 4 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.

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