Rz. 2

Die Außenprüfung dient der Ermittlung und Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen, die nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BewG gesondert festzustellen sind. Aufgrund der systematischen Stellung des § 156 BewG können damit aber nur nach § 151 BewG gesondert feststellbare Besteuerungsgrundlagen überprüft werden. Auszuscheiden sind damit nur nachrichtlich den Erbschaftsteuerstellen zu übermittelnde Angaben. Aus diesem Grund sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 bis zum 30.6.2011 die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG,[3] insoweit sie zunächst nicht Gegenstand der Erklärungspflicht des § 153 BewG waren, nicht Gegenstand einer Außenprüfung durch das Feststellungsfinanzamt nach § 156 BewG. Die Überprüfung der nachrichtlichen Angaben durch die Erbschaftsteuerstelle wäre jedoch ineffizient und widerspräche dem Gedanken des arbeitsteiligen Handelns. Daher kann das Feststellungsfinanzamt von der originär zuständigen Erbschaftsteuerstelle mit der Prüfung der nachrichtlichen Angaben nach § 195 Abs. 2 AO beauftragt werden. Denkbar ist auch eine generelle Ermächtigung zugunsten der Feststellungsfinanzämter, die allerdings nur dann wirken könnte, wenn sich Erbschaftsteuerstelle und Feststellungsfinanzamt innerhalb desselben Bundeslandes befinden. Durch die für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 eingeführten §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG[4] zählen die gesondert festzustellenden Angaben zur Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen (Ausgangslohnsumme, Anzahl der Arbeitnehmer, gemeiner Wert des Verwaltungsvermögen etc.) ebenfalls zu den nach § 151 BewG festzustellenden Angaben, so dass der Überprüfung dieser Angaben durch das Betriebsfinanzamt nichts im Wege steht. Zur Überprüfung eines Betriebswertes ist regelmäßig erforderlich, dass eine Vielzahl von Einzeldaten (z.B. § 202 BewG) zusammengetragen werden, aus denen der festzustellende Wert zu entwickeln ist. Wie bei der regulären Betriebsprüfung (§§ 193207 AO) ist es zur Vermeidung von Steuerausfällen zulässig, zunächst den erklärten oder nach § 162 AO geschätzten Wert anzusetzen und der Steuer zu unterwerfen, um ggf. erst Jahre später den angesetzten Wert im Wege der Außenprüfung abschließend auf seine Richtigkeit zu prüfen. Dies wird regelmäßig nur dann möglich sein, wenn der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 Abs. 1 AO) und damit jederzeit bis zum Ablauf der regulären Verjährungsfrist geändert werden kann (§ 164 Abs. 4 AO). Die Änderung ist möglich, bis der Vorbehalt aufgehoben wird, was auch stillschweigend durch Nichterwähnung des Vorbehalts im geänderten Bescheid erfolgen kann (§ 164 Abs. 3 S. 2 AO). Wird der Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO geändert, so ist auch der Erbschaftsteuerbescheid bzw. im Fall eines gestuften Feststellungsverfahrens der nächste Feststellungsbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

 

Rz. 3

Die Durchführung der Außenprüfung setzt nicht voraus, dass zuvor eine Anzeige i.S.d. §§ 30, 33, 34 ErbStG in der Erbschaftsteuerstelle eingegangen ist oder der Erwerber zuvor zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist bzw. diese abgegeben hat. Gleichwohl wird aus praktischen Erwägungen regelmäßig mit der Außenprüfung bis zur Abgabe der Erklärung gewartet werden. Die Erbschaftsteuerstelle hat lediglich ein Vorschlagsrecht. Ob der Fall tatsächlich als prüfungswürdig anzusehen ist, hat abschließend das Betriebsfinanzamt zu beurteilen.[5]

Die Erweiterung des Kreises der Mitwirkungspflichtigen eröffnet in Fällen, in denen Anteile an Konzernen übertragen werden, die Möglichkeit, auf das bundesweit geführte Konzernverzeichnis zuzugreifen, um entsprechend der Systematik des § 13 BpO[6] für die konzernzugehörigen Unternehmen bezogen auf den jeweiligen Wert des Unternehmens einen Konzernaufruf zu veranlassen. Der Aufruf ist gerichtet an die für die Besteuerung der jeweiligen Unternehmen zuständigen Finanzämter, die sodann die Feststellungsverfahren einzuleiten haben. Befindet sich die Buchhaltung nicht am Sitz des konzernzugehörigen Unternehmens, sondern bei der Konzernspitze, so kann das Finanzamt der Konzernspitze sich auch vom eigentlich nach § 152 BewG zuständigen Finanzamt mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragen lassen. Die Befugnis zur Anordnung der Betriebsprüfung kann zugleich auf das beauftragte Finanzamt mit übertragen werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 BpO). Die Zuständigkeit zur Einleitung des Feststellungsverfahrens bleibt hiervon indes unberührt.

[3] In der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BGBl I 2008, 3018.
[4] In der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BGBl I 2016, 2464.
[5] Volquardsen, ErbStB 2011, 22, 23.
[6] Betriebsprüfungsordnung v. 15.3.2000 (BAnz Nr. 5, 368; BStBl I 2000, 368), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift v. 20.7.2011 (BStBl I 2011, 710).

I. Umfang der Prüfung

 

Rz. 4

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellun...

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