Rz. 20

Ist Gegenstand der Übertragung eine Beteiligung, deren Wert aufgrund ihres Umfangs im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr höher ist als die Summe der Kurswerte der in der Beteiligung zusammengefassten Anteile, ist gem. § 11 Abs. 3 BewG der Wert der Beteiligung insgesamt anzusetzen. Bezogen auf die einzelnen Aktien ist also ein Zuschlag zum Kurswert (Paketzuschlag) vorzunehmen.[43] Paketzuschläge sind jedoch auf solche Fälle begrenzt, in denen der nach § 11 Abs. 1 BewG angesetzte Kurs den Beteiligungscharakter nicht bereits berücksichtigt. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der im amtlichen Handel notierte Kurswert regelmäßig den Beteiligungscharakter einer Mehrheit von Anteilen nicht berücksichtige.[44] Wegen weiterer Details vgl. Rdn 69 ff.

[43] Vgl. R B 11.8 Abs. 1 und 2 S. 1 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 321.
[44] Vgl. BFH v. 1.3.2000 – II B 70/99, BFH/NV 2000, 1077; S. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 11 BewG Rn 102.

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