Rz. 18

Knüpft die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht an die Inländereigenschaft (nur) des Erwerbers an, gilt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG der weite Auslandsvermögensbegriff.[35] Zum Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG gehört dann sämtliches Vermögen mit Ausnahme des Inlandsvermögens i.S.v. § 121 BewG sowie an diesem Inlandsvermögen bestehender Nutzungsrechte. Das Auslandsvermögen umfasst dann nicht nur sämtliche im Ausland belegene Vermögenswerte, sondern auch sämtliches im Inland belegenes Vermögen, das nicht unter § 121 BewG fällt.[36] Hierzu gehören beispielsweise bei einer inländischen Bank geführte Guthaben sowie Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei Beteiligungen von unter 10 %.[37]

 

Rz. 19

Bei einer Anknüpfung der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht an die Inländereigenschaft (nur) des Erwerbers ist also der Anwendungsbereich von § 21 ErbStG deutlich weiter gefasst als im Falle der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht aufgrund der Inländereigenschaft des Erblassers/Schenkers. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass Nachlässe bzw. Schenkungen von im Ausland ansässigen und dort zumeist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Erblassern/Schenkern in einem deutlich höheren Maß einer ausländischen Besteuerung unterliegen,[38] so dass hier eine weitergehende Anrechnungsmöglichkeit erforderlich scheint.

[35] H.U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 21 ErbStG Rn 10.
[36] Vgl. Meincke/Hannes/Holtz, § 21 Rn 32.
[37] H.U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 21 ErbStG Rn 10.
[38] Vgl. insoweit Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 75; kritisch Meincke/Hannes/Holtz, § 21 Rn 33.

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