Rz. 21

Gemäß § 13a Abs. 11 ErbStG sind die Begünstigungen (Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG) nicht nur bei tatsächlichen Vermögensübergängen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG) anwendbar, sondern auch im Rahmen der Erhebung der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen oder Familienvereinen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[25]

 

Rz. 22

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert in regelmäßigen zeitlichen Abständen von jeweils 30 Jahren steuerpflichtige Erwerbe von Familienstiftungen und Familienvereinen. Da ein effektiver Erwerb gar nicht stattfindet (es geht gerade kein Vermögen von einem Steuersubjekt auf ein anderes über), tritt an die Stelle des Erwerbers hier stets die Stiftung bzw. der Verein, die auch Steuerschuldner sind.[26]

[25] R E 13a.22 ErbStR 2019; Wachter, FR 2017, 69, 130; Königer, ZEV 2013, 433; v. Oertzen, DStR 2012, Beih. S. 37, 43 ff.; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 526.
[26] H.U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 1 Rn 40.

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