Rz. 96

Der BFH bejaht in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen (vgl. Rdn 19 f.) sowohl eine objektiv unentgeltliche Leistung als auch den Willen zur freigebigen Zuwendung und damit eine steuerpflichtige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG.[216] Unbeachtet lässt er, dass die Vermögensverschiebungen vor dem Hintergrund familienrechtlicher Beziehungen und zur Regelung dieser Verhältnisse erfolgen und insoweit regelmäßig gerade keine rechtlich verbindlichen Geschäfte zwischen den Ehepartnern beabsichtigt sind.[217] Hierbei soll es sich – anders als bei den Zuwendungen im Geschäftsleben – um ein unbeachtliches Motiv des Zuwendenden handeln.[218] Dies gilt beispielsweise, wenn die Zuwendung dem Ausgleich für geleistete Mitarbeit des bedachten Ehegatten oder dessen angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens dienen soll.[219]

[217] Viskorf/Schuck, § 7 ErbStG Rn 31, 34. Siehe auch BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671: gerade keine steuerliche Erfassung der Leistungen innerhalb einer Ehe, wenn diese vornehmlich der ehelichen Erwerbsgemeinschaft dienen.
[218] R 15 S. 3 ErbStR a.F.
[219] R E 7.2 S. 3 ErbStR 2019.

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