Rz. 282

Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG[732] wurde mit Wirkung ab dem 7.6.2013 die Kategorie der sog. Finanzmittel (jedenfalls deren – typisiert betrachtet – nicht betriebsnotwendiger Teil) als Verwaltungsvermögen qualifiziert (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[733] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.

 

Rz. 283

Zum Verwaltungsvermögen zählt demnach der positive Saldo des am Stichtag vorhandenen Bestandes an (aktiven) Finanzmitteln abzüglich der Schulden, soweit er über das – typisiert betrachtet – betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Dabei vollzieht sich der eigentliche Finanzmitteltest (nach Aussonderung bestimmter Teile der Finanzmittel) in mehreren Schritten, nach deren Abarbeitung sich ein etwa vorhandener Überbestand an Finanzmitteln ergibt, der dann als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.

 

Rz. 284

Auch im Bereich der Finanzmittel gilt nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 3 ErbStG eine Bereichsausnahme für Banken und Versicherungen. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Bereich der Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG).[734] Privilegierungen für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften bestehen nicht (mehr).[735]

[732] Gesetz v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[734] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 340.
[735] Früher: § 13b Abs. 2 Nr. 4a S. 3 ErbStG (gültig für Steuerfälle vor dem 30.6.2016); vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 340.

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