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Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR nach § 727 Abs. 1 BGB grds. zur Auflösung dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkludent vereinbart wurde.[118] In der Praxis werden meist immer noch gar keine oder unzureichende Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgenommen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, gerade die Rechtsnachfolge schriftlich ausführlich zu regeln, um jeglichen Streit unter den Erben und den übrigen Gesellschaftern zu verhindern. In der Praxis sind dabei die nachstehenden Nachfolgeklauseln anzutreffen. Die so genannte Fortsetzungsklausel beinhaltet, dass die GbR unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Bei einer Nachfolgeklausel wird die GbR mit den oder einem von mehreren Erben fortgesetzt. Durch eine Eintrittsklausel wird geregelt, dass lediglich bestimmte Personen das Recht erhalten, an Stelle des verstorbenen Gesellschafters in die GbR einzutreten. Dies stellt aber eine rechtsgeschäftliche und keine Rechtsnachfolgeaufnahme dar. Ab dem 1.1.2024 findet die Neuregelung des MoPeG Anwendung, wonach die bisherige Vorschrift des § 727 BGB durch die Neufassung von § 712 BGB neu geregelt wird. Künftig lautet die Regelung: Scheidet der Gesellschafter aus, so wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

[118] MüKo/Schäfer, § 727 Rn 26.

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