Rz. 146
Die Mindestlohnsumme ist in § 13a Abs. 4 S. 12 ErbStG definiert als – im Grundfall, vorbehaltlich der größenabhängigen Erleichterungen des § 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG – 400 % der Ausgangslohnsumme (im Falle der Vollverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG, 700 % der Ausgangslohnsumme).
Rz. 147
Während der Anwendungsbereich des Lohnsummenkriteriums entsprechend den Forderungen des BVerfG im Zuge des ErbStG 2016 gegenüber den zuvor geltenden Regelungen deutlich ausgeweitet und daher nun bereits auf Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten (früher mehr als 20) anwendbar ist, hat der Gesetzgeber gleichzeitig die Anforderungen an die zu erreichende Mindestlohnsumme für Betriebe mit vergleichsweise wenigen Mitarbeitern entschärft. Die hierbei eingreifende Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten trägt insb. dem Umstand Rechnung, dass bei einer vergleichsweise geringen Beschäftigtenzahl die Bedeutung und das Schicksal einzelner Arbeitsverhältnisse eine überproportionale Bedeutung für die künftige Lohnsummenentwicklung haben.[326]
Rz. 148
Im Einzelnen stellt sich die angesprochene Staffelung der Lohnsummenanforderungen nach § 13a Abs. 3 S. 1 und 4 (i.V.m. Abs. 10) ErbStG wie folgt dar:
Beschäftigtenzahl | Regelverschonung | Optionsverschonung |
Lohnsummenfrist = 5 Jahre |
Lohnsummenfrist = 7 Jahre |
|
≤ 5 | Lohnsumme unbeachtlich | |
Mindestlohnsumme | ||
> 5 ≤ 10 | 250 % der Ausgangslohnsumme | 500 % der Ausgangslohnsumme |
> 10 ≤ 15 | 300 % der Ausgangslohnsumme | 565 % der Ausgangslohnsumme |
> 15 | 400 % der Ausgangslohnsumme | 700 % der Ausgangslohnsumme |
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