Rz. 95

Zuwendungen im Geschäftsleben (z.B. Werbegeschenke, Zuwendungen an Angestellte anlässlich eines Jubiläums, aber auch Schmiergelder, dazu siehe oben Rdn 11) beinhalten regelmäßig keine gewollte unentgeltliche Zuwendung, obwohl an sich die aufgezeigten Anforderungen an den Willen zur Freigebigkeit erfüllt sind. Eine Schenkungsteuerpflicht wird von der Rechtsprechung aber für Zuwendungen im Geschäftsleben als zu weitgehend empfunden und der Tatbestand von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG weiter eingeschränkt: Erfolgen die Zuwendungen im Geschäftsleben nahezu ausschließlich mit dem Ziel, die Geschäfte des Zuwendenden zu fördern, verdrängt diese Motivationslage den Willen zur Unentgeltlichkeit.[214] Lässt sich dies von dem Zuwendenden belegen, scheidet nach Ansicht des BFH eine Schenkung aus, obwohl die Motive für eine Zuwendung ansonsten grds. unbeachtlich sein sollen.[215]

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