Rz. 356

Die in § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1–3 ErbStG genannten gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen kumulativ vorliegen.[845] Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung[846] fordern ausdrücklich, dass die im Einzelnen in § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1–3 ErbStG genannten Bedingungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung (selbst) enthalten sein müssen.[847] Soweit teilweise diskutiert wird, ob auch ansprechende Regelungen in einer anderen Gesellschaftervereinbarung, z.B. einem Poolvertrag, ausreichend sein könnten,[848] überzeugen diese Überlegungen nicht.[849]

Die vertraglichen Vereinbarungen müssen nach § 13a Abs. 9 S. 1 letzter Hs. ErbStG den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.[850] Sie müssen also "gelebt werden". Wie sich insoweit einzelne oder wiederholte den Gesellschaftsvertrag durchbrechende Gesellschafterbeschlüsse auswirken, ist noch nicht geklärt.

 

Rz. 357

Sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch die tatsächliche Handhabung müssen gemäß § 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG wenigstens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) den Vorgaben von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG genügen.[851] Auf diese Weise sollen missbräuchliche Gestaltung von vornherein ausgeschlossen bzw. maßgeblich erschwert werden.[852] Die zeitliche Anforderung dürfte vor diesem Hintergrund auch neugegründete Gesellschaften betreffen,[853] was gerade im Hinblick auf Erbfälle problematisch erscheint.

 

Rz. 358

Die Bezugnahme auf § 13a Abs. 1 ErbStG macht außerdem deutlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auf Ebene der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft[854] erfüllt sein müssen. Ein Wertabschlag auf Ebene nachgeordneter Gesellschaften scheidet daher aus. Diese sind aber (als Teil des Vermögens der übertragenen Gesellschaft) mit von der Begünstigung umfasst.[855]

[845] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 475.
[846] BR-Drucks 18/5923, S. 24.
[847] R E 13a.20 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[848] Reich, BB 2016,1879, 1882; vgl. auch Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2430.
[849] Riedel, ZErb 2016, 371, 373; Weber/Schwind, ZEV 2016, 688, 689; ebenso R E 13a.20 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[850] Vgl. insoweit R E 13a.20 Abs. 7 S. 6 ErbStR 2019.
[851] R E 13a.20 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[852] Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/5923, S. 24.
[853] A.A.: Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 476; Söffing, ErbStB 2016, 235, 238; Kußmaul/Müller, Ubg 2017, 328, 335.
[854] Bei Personengesellschaften betrifft der Vorwegabschlag nur das Gesamthandsvermögen, R E 13a.20 Abs. 4 S. 2 u. 3 ErbStR 2019.
[855] Steger/Königer, BB 2016, 3099, 3104.

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