Rz. 303

Unter den Gegenständen des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG nimmt das sog. junge Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) – ebenso wie die jungen Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG – eine besondere Rolle ein. Es ist nämlich grds. von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen[810] und stellt auch kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) dar.[811]

Die Vorschrift dient im Wesentlichen der Missbrauchsprävention, indem sie eine erbschaftsteuerrechtlich privilegierte Aufstockung des Verwaltungsvermögensanteils im Rahmen der Grenzen des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG) verhindert.[812]

 

Rz. 304

Als junges Verwaltungsvermögen gelten nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem jeweiligen Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.[813] Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur dann, wenn die Gegenstände des Verwaltungsvermögens innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegt wurden, sondern auch dann, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.[814] Reine Vermögensumschichtungen, z.B. zwischen verschiedenen Verwaltungsvermögensgegenständen, aber auch von produktivem Vermögen in Verwaltungsvermögen, können also zu jungem Verwaltungsvermögen führen.[815]

Das bedeutet, dass beispielsweise auch eine kurz vor dem Besteuerungsstichtag erfolgte Umschichtung innerhalb eines seit vielen Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden Aktiendepots zur Annahme jungen Verwaltungsvermögens zwingen muss.[816] Denn abzustellen ist auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (hier Aktien) und nicht auf das Depot (insgesamt). Ob dies im Sinne einer effektiven Missbrauchsvorsorge tatsächlich erforderlich bzw. sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft. Dessen ungeachtet ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit eindeutig und lässt – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits zum weniger eindeutig formulierten ErbStG 2009 geführten Diskussionen[817] – im Grunde keinen Auslegungsspielraum.[818]

 

Rz. 305

Maßgeblich ist grds. der Zeitpunkt der Anschaffung der jeweiligen Vermögensgegenstände. Liegt dieser länger als zwei Jahre zurück, scheidet eine Qualifikation als junges Verwaltungsvermögen aus.[819] Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand erst während des Zweijahreszeitraums die Qualität von Verwaltungsvermögen erlangt hat,[820] beispielsweise durch Nutzungsüberlassung an fremde Dritte nach vorheriger eigenbetrieblicher Nutzung.

 

Rz. 306

Die Betrachtung des jungen Verwaltungsvermögens ist auf jeder Beteiligungsebene separat vorzunehmen. Das junge Verwaltungsvermögen von Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften ist in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG jeweils gesondert zu erfassen und festzustellen (§ 13b Abs. 10 ErbStG).[821]

Im Übrigen führen auch Übertragungen (und sogar Übergänge)[822] zwischen verschiedenen Unternehmen ein und desselben Verbundes zum Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens, wenn der jeweilige Eigentumserwerb an den in Rede stehenden Gegenständen im Besteuerungszeitpunkt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.[823]

[810] R E 13b.28 Abs. 1 ErbStR 2019.
[811] R E 13b.27 S. 7 ErbStR 2019.
[812] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 388.
[813] R E 13b.27 S. 1 ErbStR 2019.
[814] R E 13b.27 S. 2 ErbStR 2019.
[816] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 390.
[817] Vgl. aus Sicht der Verwaltung nur Abschn. 34 Abs. 1 S. 2 der Gleichlautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, BStBl I 2009, 713, 731; R E 13b.27 S. 2 ErbStR 2019.
[819] R E 13b.27 S. 3 ErbStR 2019.
[820] R E 13b.27 S. 3 ErbStR 2019; Kramer, DStR 2012, 1945, 1951; Wälzholz, DStR 2009, 1605, 1611.
[821] R E 13b.30 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[822] Beispielsweise Verschmelzungen nach dem UmwG.
[823] R E 13b.29 Abs. 4 ErbStR 2019; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/18, ZEV 2020, 577; OFD Frankfurt, DB 2020, 2440; vgl. zum Ganzen auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 392 sowie (jedenfalls für die Zeit nach dem 30.6.2016) kritisch Kotzenberg/Riedel, DB 2020, 2707, 2709 ff.

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